Satzung und Ordnungen
Satzung des nicht eingetragenen Vereins „Angelfreunde Oberdachstetten“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist Angelfreunde Oberdachstetten
(2) Der Sitz des Vereins ist 91617 Oberdachstetten
(3) Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern. Er hat sich zum Ziel gesetzt, das
waidgerechte Angeln auszuüben und die Natur zu schützen.
(2) Seine Ziele will er erreichen durch:
(a) Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Pacht von Fischgewässern
(b) Hege, Pflege und Erhaltung eines artgerechten und gesunden Fischbestandes
in den Vereinsgewässern
(c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also
auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der
Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des
natürlichen Wasserlaufes
(d) Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen der Angelfischerei
und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen
(e) Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend
(3) Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die
Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihren Wohnort in
der Gemeinde Oberdachstetten haben oder anderweitig mit der Gemeinde
Oberdachstetten verbunden sind.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder zahlen
Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen
erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der
Mitgliederversammlung auf Antrag eines Vorstandes zu beschließen. Die Umlage
darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.
(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder
- jugendliche Mitglieder,
- ordentliche Mitglieder,
- passive Mitglieder,
- Ehrenmitglieder
Bei jugendlichen Mitgliedern müssen die Erziehungsberechtigten der Mitgliedschaft
zustimmen.
(5) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins
zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt des Mitgliedes,
- Ausschluss des Mitgliedes und
- Tod des Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft ist zum 31.12. des Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung ist bis
zum 30.09. des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn
- das Mitglied gegen die Interessen grob verstoßen hat
oder
- mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht
gezahlt hat.
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten
Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und
- einen Beisitzer
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der
Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden
Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
- Beschluss über die Erhebung einer Umlage
- Satzungsänderungen
(6) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und
muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die
gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/ 3
der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung ihrer
Belange, sowie in allen die Angelfischerei betreffenden Fragen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
- sich satzungsgemäß zu verhalten und den gefassten Beschlüssen des Vereins zu
folgen,
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 10 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
erhoben (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und
Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet
und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der
Homepage, dem Schaukasten, der Vereinszeitschrift nur, wenn die
Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das
Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 11 Fischfang, Schonzeiten und Schonmaße
(1) Für den Fischfang an den Gewässern des Vereins gelten die auf dem
Erlaubnisschein festgelegten Bestimmungen. Es gelten die Schonmaße und
Schonzeiten des Bayerischen Fischereigesetzes und der
Bezirksfischereiverordnung des Bezirkes Mittelfranken.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ – Mehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberdachstetten, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
(1) Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.03.2015. Sie tritt an diesem
Tage in Kraft.