Satzung und Ordnungen

 

Satzung des nicht eingetragenen Vereins „Angelfreunde Oberdachstetten“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist Angelfreunde Oberdachstetten

(2) Der Sitz des Vereins ist 91617 Oberdachstetten

(3) Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern. Er hat sich zum Ziel gesetzt, das

waidgerechte Angeln auszuüben und die Natur zu schützen.

(2) Seine Ziele will er erreichen durch:

(a) Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Pacht von Fischgewässern

(b) Hege, Pflege und Erhaltung eines artgerechten und gesunden Fischbestandes

in den Vereinsgewässern

(c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also

auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der

Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des

natürlichen Wasserlaufes

(d) Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen der Angelfischerei

und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen

(e) Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend

(3) Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die

Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des

Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihren Wohnort in

der Gemeinde Oberdachstetten haben oder anderweitig mit der Gemeinde

Oberdachstetten verbunden sind.

(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder zahlen

Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur

Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder

erforderlich.

(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen

erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der

Mitgliederversammlung auf Antrag eines Vorstandes zu beschließen. Die Umlage

darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.

(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder

- jugendliche Mitglieder,

- ordentliche Mitglieder,

- passive Mitglieder,

- Ehrenmitglieder

Bei jugendlichen Mitgliedern müssen die Erziehungsberechtigten der Mitgliedschaft

zustimmen.

(5) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins

zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt des Mitgliedes,

- Ausschluss des Mitgliedes und

- Tod des Mitgliedes.

(7) Die Mitgliedschaft ist zum 31.12. des Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung ist bis

zum 30.09. des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,

wenn

- das Mitglied gegen die Interessen grob verstoßen hat

oder

- mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht

gezahlt hat.

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten

Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

 der Vorstand und

 die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer,

- dem Kassenwart und

- einen Beisitzer

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind jeweils

einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren

gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so

lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der

Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden

Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur

Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,

- Wahl des Vorstandes,

- Entlastung des Vorstandes,

- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung

- Beschluss über die Erhebung einer Umlage

- Satzungsänderungen

(6) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und

muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei

Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die

gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem

Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,

sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/ 3

der Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung ihrer

Belange, sowie in allen die Angelfischerei betreffenden Fragen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,

- sich satzungsgemäß zu verhalten und den gefassten Beschlüssen des Vereins zu

folgen,

- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 10 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten

erhoben (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und

Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet

und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der

Homepage, dem Schaukasten, der Vereinszeitschrift nur, wenn die

Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das

Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 11 Fischfang, Schonzeiten und Schonmaße

(1) Für den Fischfang an den Gewässern des Vereins gelten die auf dem

Erlaubnisschein festgelegten Bestimmungen. Es gelten die Schonmaße und

Schonzeiten des Bayerischen Fischereigesetzes und der

Bezirksfischereiverordnung des Bezirkes Mittelfranken.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst

werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ – Mehrheit.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberdachstetten, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

(1) Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.03.2015. Sie tritt an diesem

Tage in Kraft.

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